Der Gesetzgeber hilft dem Steuerzahler mit einer sog. „Escape-Klausel“ die in den Steuerbescheiden ausgewiesene Steuerlast zu verringern bzw. Steuervergünstigungen zu erreichen. Gemäß § 198 BewG können diese Überbewertungen durch den Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes kompensiert werden.
Voraussetzung für die Escape-Klausel ist grundsätzlich zur Erreichung eines Steuervorteils die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der Immobilie nach ImmoWertV.
Aus der Rechtsprechung und dem Beschluss des BVerfG (BVerfGE 117,1) wurde eine Abweichung der Steuerwerte von den Verkehrswerten in Höhe von +- 20 % als noch zulässig und hinnehmbar abgeleitet.
In einer aktuellen Steuerrechtsprechung am 16.01.2018 wurde vom Bundesverfassungsgerichts über insgesamt fünf Verfahren zur Grundsteuer verhandelt. Nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs verstoßen die Einheitswerte für die mehr als 35 Millionen Grundstücke und Immobilien in Deutschland gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Auch hier könnte zur Verringerung dieser Vermögenssteuer viel Arbeit auf die Sachverständigen zukommen.