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Anlass für Gutachten

Immobilienbewertung - Baugutachten - Kaufberatung
INGENIEUR- UND SACHVERSTÄNDIGENBÜRO
Dipl.-Ing. (FH) Herbert S. Kaiser

Dipl.-Sachverständiger (DIA) für Immobilienbewertung
Diplomingenieur für das Bauwesen

MÜNCHEN - ROSENHEIM - TRAUNSTEIN - BERCHTESGADENER LAND

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0 86 64  644 99 58
Ingenieur- und Sachverständigenbüro
Dipl.-Ing. (FH) Herbert S. Kaiser

Dipl.-Sachverständiger (DIA) für Immobilienbewertung
Diplomingenieur des Bauwesens
MÜNCHEN - ROSENHEIM - TRAUNSTEIN - BERCHTESGADENER LAND

Gutachten für ...


Im Rahmen meiner Arbeit als Gutachter für die Bewertung von diversen Immobilienarten wie Wohnimmobilien, Hotels und Pensionen, Gewerbeimmobilien sowie Erbbaurechte biete ich Wertgutachten bei Erbschaften, Schenkungen, Betriebsentnahmen, Scheidungen mit Zugewinnausgleich oder Kauf bzw. Verkauf zu einem Festpreis an. 
Die bei der Gutachtenerstellung anfallenden Nebenkosten wie Anfahrt, Gebühren für Bodenrichtwert und Lageplan sind mit Ausnahme der Kosten für die Auskunft aus der Kaufpreissammlung (bei der Bewertung von Eigentumswohnungen erforderlich) im Festpreis enthalten.
Ich biete Ihnen diverse Ausführungen der Wertermittlung an. Sie haben hierbei die Auswahl zwischen einer Wertexpertise, einem Kurzgutachten und einem ausführlichen Verkehrswertgutachten. Die Unterschiede zwischen diesen Gutachten entnehmen Sie bitte der Honorartabelle.
Bei einer kostenlosen Erstberatung unterstütze ich Sie bei der Auswahl der zutreffenden Gutachtenart.

Steuerliche Anlässe wie z.B. Erbschaft, Schenkung und Betriebsentnahmen

Ab 2009 wird im Falle einer Erbschaft, Schenkung oder Betriebsentnahme ohne externes Gutachten der durch das Finanzamt ermittelte Wert angesetzt. Sie haben jedoch die Möglichkeit durch ein Sachverständigengutachten den "gemeinen Wert" der Immobilie nachzuweisen, welcher häufig geringer als der durch das Finanzamt festgesetzte "Verkehrswert" ist.
 
Hierzu biete ich Ihnen eine kostenlose Vorabklärung des Steuersparpotentials an. Das bedeutet, dass für Sie nur Gutachterkosten bei entsprechender Steuerersparnis anfallen würden. Gerne kläre ich die Möglichkeit einer Steuerersparnis auch mit Ihrem Steuerberater.

Erbauseinandersetzungen / Aufteilung des Erbes bei einer Erbengemeinschaft

Im Falle einer Erbschaft stellten sich viele Fragen für den Erben. Erben Sie alleine oder sind Sie Mitglied einer so genannten Erbengemeinschaft? Was soll mit der geerbten Immobilie geschehen? Behalten Sie die Immobilie und zahlen die Miterben aus; aber zu welchem Preis? Mit welcher Erbschaftssteuer haben Sie zu rechnen?
 
Mit einem qualifizierten ausführlichen Verkehrswertgutachten haben Sie ein solide, juristisch anerkannte Grundlage dies zu klären und den Miterben oder dem Finanzamt vorzulegen.

Scheidung / Zugewinnausgleich

Eine Scheidung oder Trennung bringt oft auch die Aufteilung der gemeinsamen Immobilie mit sich. In dieser schwierigen Situation wünschen sich die Betroffenen klare und gerechte Maßstäbe zur Verteilung. Bei einer Scheidung ist bezüglich Immobilie der Zugewinn zu ermitteln; also die Differenz zwischen Anfangswert bei der Eheschließung und Endwert bei der Trennung.
 
Mit einer Bewertung der Immobilie oder auch der Prüfung eines von der Gegenseite bereits vorgelegten Gutachtens können Sie sich Klarheit über den Zugewinn und evtl. davon abhängige Auszahlungsbeträge verschaffen.

Kauf / Verkauf einer Immobilie

Die Entscheidung die eigene Immobilie zu verkaufen benötigt eine gute Vorbereitung und verlangt genaues abwägen insbesondere über den Angebotspreis. Sie möchten sicher sein, dass Sie die Immobilie nicht unter Wert verkaufen oder bei einem zu hoch angesetzten Preis Ihre Immobilie zum "Ladenhüter" wird und das Angebot bei einer zu langen Angebotsphase "verbrannt" ist.
 
Bei einer Bewertung der zum Verkauf stehenden Immobilie werden natürlich auch u.a. wertsteigernde Maßnahmen wie Modernisierungen oder besondere Ausstattungen sowie das aktuelle Marktgeschehen berücksichtigt.
 
Meine Unterstützung beim Kauf einer Immobilie entnehmen Sie bitte unter dem nachfolgenden Link.

Steuerliche Anlässe wie z.B. Erbschaft, Schenkungen und Betriebsentnahme


Für alle steuerlichen Anlässe der Immobilienbewertung wie Erbschaften, Schenkungen sowie bei der Ermittlung der Einkommenssteuer bzw. Ertragssteuer bei Betriebsaufgaben bzw. Betriebsentnahmen wurde bis zum Jahr 2009 der Einheitswert der Immobilie berücksichtigt. Ab 2009 wird ohne externes Gutachten der durch das Finanzamt ermittelte gemeine Wert angesetzt. Hierbei gelten als Steuerrecht die Regelungen aus dem Bewertungsgesetz (BeWG) bzw. aus dem „Gesetz zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts – ErbStRG“. Mit den Erbschaftsrichtlinien kommentiert die Finanzverwaltung die steuerlichen Bewertungsregelungen, welche an die Verfahren der Wertermittlungsverordnung (WertV) bzw. Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) angelehnt sind. Die massenhafte Bewertung von Immobilien für steuerliche Zwecke benötigt einfache und typisierte Verfahren, die dennoch dem Gleichheitsgrundsatz genügen sollen. 
 
Die Pauschalisierungen und Typisierungen tragen dazu bei, dass die Bewertungen vom Aufwand her für die Verwaltung durchführbar sind. Diese „Vereinfachungen“ ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes im Rahmen der Gutachtenerstellung nach ImmoWertV jedoch nicht zulässig. Die Pauschalisierungen und Typisierungen führen erfahrungsgemäß in sehr vielen Fällen bei der Steuerfestsetzung zu unrealistischen Verkehrswerten und sehr häufig zu Überbewertungen durch die Finanzverwaltung.
Der Gesetzgeber hilft dem Steuerzahler mit einer sog. „Escape-Klausel“ die in den Steuerbescheiden ausgewiesene Steuerlast zu verringern bzw. Steuervergünstigungen zu erreichen. Gemäß § 198 BewG können diese Überbewertungen durch den Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes kompensiert werden.
 
Voraussetzung für die Escape-Klausel ist grundsätzlich zur Erreichung eines Steuervorteils die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der Immobilie nach ImmoWertV.
 
Aus der Rechtsprechung und dem Beschluss des BVerfG (BVerfGE 117,1) wurde eine Abweichung der Steuerwerte von den Verkehrswerten in Höhe von +- 20 % als noch zulässig und hinnehmbar abgeleitet.
 
In einer aktuellen Steuerrechtsprechung am 16.01.2018 wurde vom Bundesverfassungsgerichts über insgesamt fünf Verfahren zur Grundsteuer verhandelt. Nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs verstoßen die Einheitswerte für die mehr als 35 Millionen Grundstücke und Immobilien in Deutschland gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. 
 
Auch hier könnte zur Verringerung dieser Vermögenssteuer viel Arbeit auf die Sachverständigen zukommen.  
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