Die Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Mit dem Erbfall geht das gesamte Erbe mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben über (Universalsukzession, §§ 1922/1967 BGB), d.h. mit eintritt des medizinischen Todes des Erblassers werden die erben Inhaber aller vermögensrechtlicher n Positionen, die der Erblasser innehatte, gleichgültig, ob die Erben oder einzelne von ihnen Kenntnisse vom Tode des Erblassers haben. Entscheidend ist auch nicht, ob die Erben die einzelnen Vermögensgegenstände kennen, deren Rechtsträger sie – gleichsam über Nacht – geworden sind. Der Erbe wird nicht nur Eigentümer und Besitzer (§ 857 BGB) der Nachlassgegenstände; sondern haftet auch für die Schulden des Erblassers.
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der erben (§ 2032 BGB, Erbengemeinschaft).
Die Erbengemeinschaft kann also nur gemeinsam und nur über die Erbmasse verfügen (gesamthänderische Verbundenheit; Gesamthandsgemeinschaft).
Die Besonderheit dieser Gesamthandsgemeinschaft besteht darin, dass der einzelne Erbe zwar über seinen Anteil am Gesamtnachlass verfügen kann, nicht dagegen über seinen Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand.
Die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände steht ebenso wir die Veraltung des Nachlasses sämtlichen Miterben gemeinschaftlich zu. Der Miterbe hat aber die Möglichkeit, seinen Anteil am Gesamthandsvermögen zu veräußern.
Die Auseinandersetzung bildet oft eine Quelle von Streitigkeiten, handelt es sich doch gerade hier um eine Frage, die nur bei gutem Willen aller Beteiligten zu lösen ist. Die Auseinandersetzung geht so vor sich, dass aus dem Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten befriedigt werden. Der dann verbleibende Überschuss kommt den Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile zu. Soweit eine Teilung in natura nicht möglich ist, sind, soweit sich die Erben nicht anderweitig einigen, die Gegenstände zu verkaufen oder zu versteigern und der Erlös aufzuteilen. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlanden (§ 2042 BGB).