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Ehescheidung

Immobilienbewertung - Baugutachten - Kaufberatung
INGENIEUR- UND SACHVERSTÄNDIGENBÜRO
Dipl.-Ing. (FH) Herbert S. Kaiser

Dipl.-Sachverständiger (DIA) für Immobilienbewertung
Diplomingenieur für das Bauwesen

MÜNCHEN - ROSENHEIM - TRAUNSTEIN - BERCHTESGADENER LAND

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Gutachten im Falle einer Scheidung zur Ermittlung des Zugewinnausgleich

Eine Scheidung oder Trennung bringt oft auch die Aufteilung der gemeinsamen Immobilie mit sich. In dieser schwierigen Situation wünschen sich die Betroffenen klare und gerechte Maßstäbe zur Verteilung. Bei einer Scheidung ist bezüglich Immobilie der Zugewinn zu ermitteln; also die Differenz zwischen Anfangswert bei der Eheschließung und Endwert bei der Trennung.
 
Mit einer Bewertung der Immobilie oder auch der Prüfung eines von der Gegenseite bereits vorgelegten Gutachtens können Sie sich Klarheit über den Zugewinn und evtl. davon abhängige Auszahlungsbeträge verschaffen.

Scheidung / Zugewinnausgleich

Allgemeines zu Güterrecht

Das eheliche Güterrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 4, Abschnitt 1, Titel 6, Untertitel 1 geregelt. Die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehegatten ergeben sich aus den §§ 1363 bis 1563 BGB (gesetzliches vertragliches Güterrecht, Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Verwaltung des Gesamtguts Mann/Frau, gemeinschaftliche Verwaltung, Auseinandersetzung des Gesamtguts, fortgesetzte Gütergemeinschaft, Wahl der Zugewinngemeinschaft und Güterrechtsregister). Soweit nichts anderes vereinbart ist, leben Ehegatten nach § 1363 BGB im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 bis 1390 BGB).

Zugewinngemeinschaft

Bei einer Zugewinngemeinschaft nach § 1363 Abs. 2 BGB werden die jeweiligen Vermögen nicht gemeinschaftliches Vermögen, das betrifft weder die vor noch die nach der Eheschließung erworbenen Vermögensgegenstände. Bei Beendigung des Güterstandes verbleibt es bei dieser Vermögenszuordnung, jedoch wird der Zugewinn, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt, getrennt berechnet und die jeweilige Differenz des Vermögenszuwachses zum Ende der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen.
 
Die Zugewinngemeinschaft endet
‒  beim Tod eines Ehegatten (ist § 1371 BGB zu beachten),
‒  bei Auflösung der Ehe einschließlich der Ehescheidung und der Feststellung der Ehenichtigkeit,
‒  bei nachträglicher Vereinbarung eines anderen Güterstandes (§ 1414 BGB) oder
‒  bei Rechtskraft eines Urteils, das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkennt (§§ 1385 bis 1387 BGB).
 
In den Fällen der §§ 1385 und 1386 BGB tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind (§ 1387 BGB). Die Zugewinngemeinschaft ist im eigentlichen Sinne keine Gemeinschaft, sondern eine Gütertrennung mit Ausgleichsanspruch für den Fall der Scheidung.

Anfangsvermögen

Anfangsvermögen ist nach § 1374 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes (während der Zugewinngemeinschaft) von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Um das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen vergleichen zu können, muss zunächst der Kaufkraftschwund ausgeglichen werden.Der Ausgleich erfolgt auf der Grundlage von Indexzahlen.
 
Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Eintritt des gesetzlichen Güterstandes (§ 1363 BGB), i. d. R. der Zeitpunkt der Eheschließung.
 
Verbindlichkeiten sind nach neuem Recht über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen, wodurch das Anfangsvermögen auch negativ sein kann.
 
Im Falle einer Ehescheidung und der damit verbundenen Beendigung des Güterstandes ist für den „Endwert“ der Immobilie der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Scheidungsantrag rechtsanhängig geworden ist. (§ 1384 BGB). Für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich ist § 1387 BGB maßgebend. An die Stelle der Beendigung des Güterstandes tritt bei vorzeitigem Ausgleich der Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist. 

Endvermögen

Endvermögen ist nach § 1375 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 BGB in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.
 
Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
a)  unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
b)  Vermögen verschwendet hat oder
c)  Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
 
Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist. 

Zugewinn

Zugewinn (§ 1373 BGB) ist der Betrag, um den das Endvermögen das indexierte Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinn ist als positiver Betrag oder mindestens mit Null anzusetzen. Auch nach neuem Recht gibt es keinen negativen Zugewinn. Der Ausgleich des Zugewinns ist nicht auf Übertragung von Sachwerten ausgerichtet, sondern auf Geldausgleich. Die Verbindlichkeiten dürfen den Zugewinn nicht schmälern.
 
Der Vermögenszuwachs auf der Grundlage des Kaufkraftschwundes (Inflation) ist kein Zugewinn. Zugewinn ist nur der „echte“ Vermögenszuwachs unter Ausschluss der Geldentwertung.
 
Bei den Altenteilslasten ist zwischen Geld- und geldwerten Leistungen einerseits und unentgeltlichen Leistungen andererseits zu unterscheiden. Die Geld- und geldwerten Leistungen sind beim Anfangsvermögen und – im Falle des Fortbestehens – zum Zeitpunkt des Endvermögens wertmindernd zu berücksichtigen.
 
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht nach § 1378 BGB die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Die Ausgleichsforderung entsteht mit Beendigung des Güterstands. 
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