Bei einer Zugewinngemeinschaft nach § 1363 Abs. 2 BGB werden die jeweiligen Vermögen nicht gemeinschaftliches Vermögen, das betrifft weder die vor noch die nach der Eheschließung erworbenen Vermögensgegenstände. Bei Beendigung des Güterstandes verbleibt es bei dieser Vermögenszuordnung, jedoch wird der Zugewinn, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt, getrennt berechnet und die jeweilige Differenz des Vermögenszuwachses zum Ende der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen.
Die Zugewinngemeinschaft endet
‒ beim Tod eines Ehegatten (ist § 1371 BGB zu beachten),
‒ bei Auflösung der Ehe einschließlich der Ehescheidung und der Feststellung der Ehenichtigkeit,
‒ bei nachträglicher Vereinbarung eines anderen Güterstandes (§ 1414 BGB) oder
‒ bei Rechtskraft eines Urteils, das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkennt (§§ 1385 bis 1387 BGB).
In den Fällen der §§ 1385 und 1386 BGB tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind (§ 1387 BGB). Die Zugewinngemeinschaft ist im eigentlichen Sinne keine Gemeinschaft, sondern eine Gütertrennung mit Ausgleichsanspruch für den Fall der Scheidung.